Maik Elster – Seite 2 – Kanzlei Eisenbahnstraße
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Die Tilgung einer Verurteilung wegen unerlaubtem Umgang mit Cannabis ist möglich, wenn das geltende Recht keine Strafe mehr dafür vorsieht oder es sich nur noch um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Dies gilt auch wenn mit anderen Verurteilungen eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

Ausreichend ist ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft, die Tilgungsfähigkeit festzustellen.

Die Voraussetzungen für die Tilgung müssen lediglich glaubhaft gemacht werden.

Die Tilgung muss die Staatsanwaltschaft dann bei der Registerbehörde bewirken.

Gern beraten wir Sie/Euch dazu.

Nur für Volljährige.

Nur Zuhause; nicht im Kleingarten.

Die Anbaufläche sowie die Ernte müssen vor Zugriffen Dritter geschützt sein.

Kinder und Jugendliche die im Haushalt leben dürfen keinen Zugriff auf das Cannabis haben.

Maximal 3 Pflanzen.

Das Cannabisgesetz (CanG), das am 1. April 2024 in Kraft trat, führte umfangreiche Änderungen in der deutschen Strafprozessordnung (StPO) ein. Hier sind einige der bedeutendsten Änderungen:

  1. Erweiterung der Straftatbestände: Schwerwiegende Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) werden als Katalogtaten in die Paragraphen §§ 100a Abs. 2 und 100b Abs. 2 der StPO aufgenommen. Zudem wird der Katalog des § 112a StPO um Haftgründe der Wiederholungsgefahr für besonders schwere Fälle und Qualifikationstatbestände aus dem KCanG und MedCanG ergänzt.
  2. Änderungen bezüglich der Telekommunikationsüberwachung: Die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung werden präzisiert und angepasst, um die technische Entwicklung und die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch das CanG zu berücksichtigen. Dies umfasst Anpassungen in § 100j Abs. 1 S. 3, § 104 Abs. 2 und § 443 Abs. 1 S. 1 der StPO.
  3. Anpassung an neue Cannabisgesetze: Der Verweis auf Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in § 74a Abs. 1 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird erweitert, um Straftaten nach dem KCanG und MedCanG einzuschließen. Dies dient dazu, die Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammern auch bei tateinheitlicher Begehung solcher Straftaten neben Organisationsdelikten zu gewährleisten.

Diese Änderungen in der StPO und im GVG reflektieren den rechtlichen Rahmen, der durch die Legalisierung bestimmter Formen des Cannabiskonsums und -anbaus nach dem neuen CanG geschaffen wurde.

Das Cannabisgesetz (CanG), welches in Deutschland verabschiedet wurde, führte zu bedeutenden Änderungen im Umgang mit Cannabis. Hier sind die Hauptpunkte zusammengefasst:

  1. Eigenanbau und Anbauvereinigungen: Das Gesetz legalisiert den privaten Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene für den Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen. Diese Änderungen traten in zwei Phasen in Kraft: Die Regelungen, abgesehen von denen zu Anbauvereinigungen, sind seit dem 1. April 2024 aktiv, während die Bestimmungen für Anbauvereinigungen am 1. Juli 2024 in Kraft treten.
  2. Besitzgrenzen: Erwachsene dürfen nun bis zu 50 Gramm Cannabis für den privaten Gebrauch besitzen. Im öffentlichen Raum ist der Besitz auf bis zu 25 Gramm beschränkt.
  3. Privater Eigenanbau: Privatpersonen ist es erlaubt, bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anzubauen. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu den Pflanzen haben.
  4. Nichtgewerbliche Anbauvereinigungen: Diese Vereinigungen dürfen Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder für den Eigenkonsum weitergeben, wobei strenge Vorschriften zu beachten sind. Dazu gehören eine Mitgliederbegrenzung auf maximal 500 Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen, sowie Limitierungen der weitergegebenen Cannabis-Mengen.
  5. Begrenzte Ausgabe von Cannabis: An Mitglieder von Anbauvereinigungen dürfen maximal 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat abgegeben werden. Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren gilt eine monatliche Höchstmenge von 30 Gramm mit einem begrenzten THC-Gehalt von zehn Prozent.
  6. Ziele des Gesetzes: Mit der Legalisierung verfolgt die Bundesregierung mehrere Ziele, darunter die Verbesserung des Gesundheitsschutzes, die Stärkung der Aufklärung und Prävention, die Eindämmung des illegalen Marktes für Cannabis sowie die Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes. Das Gesetz soll auch zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Cannabis beitragen.

Diese Änderungen stellen einen signifikanten Wandel in der deutschen Drogenpolitik dar und zielen darauf ab, den Schwarzmarkt einzudämmen, die Gesundheitsrisiken zu mindern und den Zugang zu sicherem Cannabis zu verbessern.

Durch Artikel 12 des Cannabisgesetzes (CanG) ergeben sich Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), die ab dem 1. April 2024 wirksam werden. Konkret werden Anpassungen in den Paragraphen § 76a, § 145d und § 164 vorgenommen. Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen:

  1. Zu § 76a StGB: Es werden zwei neue Nummern (6a und 6b) eingefügt, die Straftaten im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz und dem Medizinal-Cannabisgesetz unter bestimmten Voraussetzungen betreffen. Dies bezieht sich auf Straftaten, die in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes und in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannt sind.
  2. Zu § 145d StGB: Dieser Paragraph wird um die Straftatbestände erweitert, die sich aus dem Konsumcannabisgesetz und dem Medizinal-Cannabisgesetz ergeben. Die Wörter im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz und dem Anti-Doping-Gesetz werden ergänzt um Verweise auf entsprechende Paragraphen im Konsumcannabisgesetz und im Medizinal-Cannabisgesetz.
  3. Zu § 164 StGB: Auch hier erfolgt eine ähnliche Erweiterung wie in § 145d, indem Verweise auf das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz hinzugefügt werden, die neben den bestehenden Verweisen auf das Betäubungsmittelgesetz und das Anti-Doping-Gesetz stehen.

Diese Änderungen spiegeln die Integration der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen wider, die durch das Cannabisgesetz geschaffen wurden, insbesondere im Hinblick auf den legalen Konsum und den medizinischen Einsatz von Cannabis. Das Gesetz selbst führt unter anderem den privaten Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen ein.

Auch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) erhält durch das Cannabisgesetz (CanG) eine Änderung in Form eines neuen Artikels 316p. Diese Änderung tritt mit der Einführung des Cannabisgesetzes in Kraft. Artikel 316p im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) regelt die Anwendung von Strafen im Zusammenhang mit Cannabisdelikten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die vor dem 1. April 2024 verhängt wurden. Wenn diese Delikte nach dem neuen Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind oder nicht mit einer Geldbuße belegt werden, soll Artikel 313 EGStGB entsprechend angewendet werden. Artikel 313 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) besagt, dass rechtskräftig verhängte Strafen für Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind oder nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, sofern sie noch nicht vollstreckt wurden. Dies umfasst auch Nebenstrafen und Nebenfolgen.

Mit der Einführung des Cannabisgesetzes (CanG) wurden auch Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorgenommen, die seit dem 1. April 2024 gelten. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Umgang mit Cannabiskonsum im Zusammenhang mit der Fahreignung neu zu regeln. Im Wesentlichen umfassen diese Änderungen folgende Punkte:

**Einführung des § 13a in die FeV**: Dieser neue Abschnitt befasst sich spezifisch mit der Klärung von Eignungszweifeln bei einer Cannabisproblematik. Er legt fest, unter welchen Umständen ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung eines Cannabiskonsumenten eingefordert werden kann. Dies betrifft Fälle von Cannabisabhängigkeit, Cannabismissbrauch oder wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss.

**Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV**: Diese Änderung zielt darauf ab, die regulatorischen Vorgaben im Hinblick auf den Umgang mit Cannabiskonsum und Fahreignung zu aktualisieren.

**Anpassungen in den Anlagen 4 und 4a**: Diese Anpassungen spezifizieren die Bedingungen, unter denen Cannabiskonsum als Missbrauch oder Abhängigkeit angesehen wird und wie diese Zustände die Fahreignung beeinflussen. Wichtig ist hier die Neubewertung der Eignung nach Beendigung des Missbrauchs oder der Abhängigkeit und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Wiedererlangung der Fahreignung.

Trotz dieser gesetzlichen Änderungen bleiben grundlegende Bedenken bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass selbst bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel haben und im schlimmsten Fall die Fahrerlaubnis entziehen kann. Die Teillegalisierung des Cannabiskonsums hat somit zunächst keine signifikanten Änderungen in Bezug auf die Fahrerlaubniseignung mit sich gebracht. Fahrerlaubnisinhaber, die Cannabis konsumieren, müssen weiterhin mit den bestehenden Regulierungen zur Fahrerlaubnis und der Praxis der Überprüfung, einschließlich der gefürchteten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), rechnen. Die Diskussionen um eine mögliche Anpassung der Grenzwerte im Ordnungswidrigkeitenrecht und eine flexiblere Handhabung der Abstinenzforderungen bleiben aktuell (weiterführend: https://mpu-schlich-bonn.de/cannabisgesetz-canng-entkriminalisierung-und-fuehrerschein/).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Cannabiskonsum und Fahreignung modernisieren, jedoch die praktischen Herausforderungen für Cannabiskonsumenten hinsichtlich der Fahreignung weitgehend bestehen bleiben.

§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

  1. Ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
  2. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
    • a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
    • b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
    • c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
    • d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmitteln und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass 

  1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
  2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
  3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn 

  1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
  2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
  3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Das neue Cannabisgesetz tritt am 01.04.2024 in Kraft. Die darin beschlossenen Änderungen sind vor allem interessant vor dem Hintergrund strafrechtlicher Sachverhalte. Nicht vergessen werden dabei sollte aber auch der Umstand, dass strafrechtliche Verurteilungen auch aufenthaltsrechtlich Relevanz haben.

Diese strafrechtlichen Anknüpfungspunkte im Aufenthaltsgesetz, sowie der Umgang damit, soll hier kurz dargestellt werden.

I. Strafrechtliche Anknüpfungspunkte im AufenthG

1. Regelerteilungsvoraussetzung – „kein Ausweisungsinteresse“ – § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

§ 5 AufenthG regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel. Das heißt, dass die Voraussetzungen des § 5 AufenthG grundsätzlich bei jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels geprüft werden müssen, unabhängig ob es Aufenthaltstitel zu Ausbildungs-, zu Arbeits- oder anderen Zwecken im Raum steht.

Eine Voraussetzung, die § 5 AufenthG vorgibt, ist das fehlen eines Ausweisungsinteresses. Ein Aufenthaltstitel darf demnach nur erteilt werden, wenn kein Ausweisungsinteresse vorliegt, § 5 Abs. 1 Nr. 2. Das Ausweisungsinteresse ist dabei von einer Ausweisungsverfügung vorliegt. Das Ausweisungsinteresse setzt schon vorher an: Wenn ein Ausweisungsinteresse durch die Ausländerbehörde bejaht wird, kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt werden, unabhängig davon, ob eine Ausweisungsverfügung rechtmäßig wäre oder nicht.

Bei der Frage, ob ein Ausweisungsinteresse vorliegt oder nicht, werden dennoch das Vorliegen der Katalogtaten des § 54 AufenthG geprüft.

§ 54 AufenthG knüpft an zwei Stellen ausdrücklich an das Betäubungsmittelgesetz an:

  • § 54 Abs. 1 Nr. 1b) AufenthG: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach dem BtMG von mindestens einem Jahr.
  • § 54 Abs. 2 Nr. 3) AufenthG: Verwirklichung des Tatbestandes des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG als Täter oder Teilnehmer.

Während erwartbar ist, dass sich hinsichtlich § 54 Abs. 1 Nr. 1b) AufenthG keine große Änderung durch die Neuregelung des erlaubten Cannabisgesetzes geschaffen wurde, kann dies bei § 54 Abs. 2 Nr. 3) AufenthG bereits anders sein, da Täter nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bereits sein kann, wer Betäubungsmittel unerlaubt erwirbt oder sich auf andere Weise verschafft.

Nicht vergessen werden darf ebenfalls der Auffangtatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG: Ein Ausweisungsinteresse kann bereits dann begründet werden, wenn man „einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen“ begangen hat. Bei der Beurteilung, was ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften ist, besteht ein erheblicher Spielraum. Auch Ordnungswidrigkeiten könnten theoretisch hierunter fallen. Das heißt nicht, dass Personen, die Ordnungswidrigkeiten keinen Aufenthaltstitel erhalten werden. Aber es soll verdeutlichen, dass bereits „kleinere“ Verurteilungen wegen bisher unerlaubtem Cannabis hierunter fallen könnten.

Unter all diesen Gesichtspunkten könnten also Straftaten im Zusammenhang mit bisher unerlaubtem Cannabisbesitz zu Problemen bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln führen.

2. Ausbildungsduldung und Folgeaufenthaltstitel sowie Chancenaufenthalt

Die Ausbildungsduldung ermöglicht das Absolvieren einer anerkannten Berufsausbildung. Während man im Besitz einer Ausbildungsduldung ist, darf man nicht abgeschoben werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, besteht die Möglichkeit des sog. Spurwechsels. D. h., dass man nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsduldung in einen Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG wechseln darf, § 19 Abs. 1a AufenthG.

Voraussetzung bereits für die Erteilung der Ausbildungsduldung ist, dass die Voraussetzungen des § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegen, vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG. Bereits für die Erteilung der Ausbildungsduldung, aber ebenso für den daran anschließenden Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG, darf man keine Verurteilungen aufweisen, die eine Gesamthöhe von 50 Tagessätzen übersteigen. Sofern Verurteilungen nach dem AufenthG oder AsylG, die nur von Ausländern begangen werden können, gilt hier eine Grenze von 90 Tagessätzen. Mit diesen Anforderungen wird das Ausweisungsinteresse aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG spezifiziert.

Es kann also zu fällen kommen, in denen Personen wegen einer anderen Straftat bereits eine Verurteilung von einigen Tagessätzen haben. Wenn dann noch eine Verurteilung wegen bisher unerlaubten Cannabisbesitzes dazukommt, kann es sein, dass die Regelgrenze von 50 Tagessätzen überschritten wurde.

Dieselbe Regelung, d. h. der Ausschluss der Erteilung des Aufenthaltstitels bei mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen gilt auch für die Erteilung des sog. Chancenaufenthalts nach § 104c AufenthG.

II. Umgang mit Strafverfahren wegen bisher unerlaubtem Cannabisgesetz

Wenn Personen also Verurteilt wurden in Zusammenhang mit bisher unerlaubtem Cannabisbesitz und dies zu Problemen bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Ausbildungsduldungen führt, sollte prüfen, ob die neuen Vorschriften des Cannabisgesetz über die Tilgungen bisheriger Eintragungen Anwendbar sind.

Gem. § 40 KCanG sind Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) aufgrund von Verurteilungen nach § 29 BtMG die nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar sind oder für die nach dem neuen Recht nur noch eine Geldbuße (gegebenenfalls auch in Verbindung mit einer Nebenfolge) vorgesehen ist, tilgungsfähig.

Ein Antrag auf Feststellung der Tilgungsfähigkeit ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, § 41 Abs. 1 KCanG. Gem. § 42 KCanG erstellt die Staatsanwaltschaft einen Bescheid über die Tilgungsfähigkeit. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Eintragung nicht tilgungsfähig ist, wird ein begründeter Bescheid erstellt, § 42 Abs. 1 S. 2 KCanG. Sofern ein solcher Bescheid erstellt wird, ist es ratsam sich dazu anwaltliche Beratung einzuholen. Wenn die Staatsanwaltschaft die Tilgungsfähigkeit feststellt, muss sie dies der Registerbehörde und der antragstellenden Person mitzuteilen, § 42 Abs. 1 S. 1 KCanG. Nach Mitteilung ist die Eintragung durch die Registerbehörde zu tilgen, § 42 Abs. 2 KCanG.

Sobald eine Eintragung zu tilgen ist, darf diese Eintragung nicht mehr zum Nachteil einer Person verwertet werden, § 51 Abs. 1 BZRG.

Sollte Personen wegen des Umgangs mit Cannabis verurteilt wurden, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob das verurteilte Verhalten weiterhin strafbar ist, oder nur noch mit Geldbuße bestraft ist. Wenn dies bejaht werden kann, sollte ein entsprechender Antrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Das betrifft grundsätzlich alle Personen, unabhängig Ihrer Herkunft.

Personen, die dem Anwendungsbereich des AufenthG unterfallen, sollten umso mehr prüfen, ob bei Ihnen entsprechende Verurteilungen vorliegen. Da der Antrag auf Tilgungsfähigkeit grundsätzlich von der Person selbst zu stellen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ausländerbehörden selbstständig prüfen, ob eine alte Verurteilung noch entgegengehalten werden darf.

Bei noch laufenden Verfahren sollte es zu keinen Verurteilungen mehr kommen. In Zweifelsfällen sollte zwingend anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Christoph Köhler
Rechtsanwalt

Presseerklärung

Der Bundesgerichtshof hat heute den Antrag des Generalbundesanwalts abgelehnt, den Haftbefehl einer beschuldigten Person um den Vorwurf des versuchten Mordes zu erweitern. Betroffen war eine Person, die sich aufgrund eines von Ungarn ausgestellten Europäischen Haftbefehls derzeit in Auslieferungshaft befindet. Der BGH fasst die Gruppe von Antifaschist_innen, denen Übergriffe auf Neonazis in Budapest zur Last gelegt werden, zwar als „kriminelle Vereinigung“ auf, diese sei aber nicht darauf angelegt gewesen, den Tod von Menschen herbeizuführen.

Der Generalbundesanwalt hatte zuvor die Fahndung nach Antifaschist_innen mit dem Vorwurf des versuchten Mordes eskaliert, um den Druck auf die Beschuldigten und die antifaschistische Bewegung zu erhöhen.

Vor drei Wochen hatte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren gegen junge Antifaschist_innen, denen Beteiligung an Angriffen auf Neonazis in Budapest im Februar 2023 vorgeworfen wird, wegen der „besonderen Bedeutung“ an sich gezogen. 

Der Generalbundesanwalt hatte nun einen Haftbefehlsantrag an den Bundesgerichtshof gerichtet, in dem einer der Angriffe auf Neonazis in Budapest als versuchter Mord bewertet wurde. 

Dieser erstmalig erhobene Vorwurf sollte auch die Person treffen, die sich derzeit aufgrund des von Ungarn ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Sachsen in Auslieferungshaft befindet und deren deutscher Haftbefehl nunmehr auf Antrag des Generalbundesanwalts erweitert werden sollte. 

Die Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof hat heute über diesen Antrag entschieden. Sie hat dem Eskalationsversuch der Bundesanwaltschaft eine Absage erteilt und zwar den Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung angenommen, aber gerade keinen dringenden Tatverdacht eines versuchten Mordes. Die Gruppe sei, so die Ermittlungsrichterin, nicht darauf angelegt gewesen, den Tod von Menschen herbeizuführen. 

Auch nachdem der Bundesgerichtshof die Eskalation des Generalbundesanwalts nicht mitgemacht hat, droht den Betroffenen weiterhin die Auslieferung nach Ungarn. Denn der Generalbundesanwalt hatte nach Übernahme ausdrücklich erklärt, dass das von ihm geführte Ermittlungsverfahren einer Auslieferung an das autoritäre Ungarn nicht entgegenstehe, sondern dieser im Gegenteil der Vorzug zu geben sei.

Damit wies er die von einigen Antifaschist_innen ausdrücklich erklärte Bereitschaft, sich einem Strafverfahren in Deutschland zu stellen, soweit keine Auslieferung nach Ungarn erfolge, zurück. Deshalb muss sich der Generalbundesanwalt fragen lassen, ob er durch die Kooperation mit dem autoritären ungarischen Regime nicht absichtsvoll die Situation der derzeit noch gesuchten Beschuldigten weiter zementiert. Die Botschaft des Generalbundesanwalts ist: Ungarn oder Untergrund.

Verteidiger_innen der Antifaschist_innen:

Rechtsanwalt Lukas Bastisch
Berlin
bastisch@kottbusserdamm.net

Rechtsanwältin Antonia von der Behrens
Berlin 
vdbehrens@kottbusserdamm.net

Rechtsanwältin Giulia Borsalino
Leipzig
kontakt@kanzlei-borsalino.de

Rechtsanwältin Anna Magdalena Busl
Bonn
busl@anwaltsbuero-bonn.de

Rechtsanwalt Nils Dietrich
Bremen
dietrich@strafverteidiger-bremen.de

Rechtsanwältin Britta Eder
Hamburg
be@rechtewahren.de

Rechtsanwalt Dr. Björn Elberling
Kiel/Leipzig
info@anwaltelberling.de

Rechtsanwalt Maik Elster
Jena/Leipzig
kontakt@kanzlei-elster.de






Rechtsanwalt Christian Friedrich
Leipzig
friedrich@rechtsanwaelte-leipzig.net

Rechtsanwalt Alexander Hoffmann
Kiel/Leipzig
info@anwalthoffmann.de

Rechtsanwalt Ulrich von Klinggräff 
Berlin
kanzlei@anwalt-klinggraeff.de

Rechtsanwältin Yasemin Kostik
Hamburg
yk@rechtewahren.de

Rechtsanwalt Gerrit Onken
Hamburg
go@rechte-wahren.de

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Jena/Leipzig
KristinPietrzyk@kanzlei-elster.de

Rechtsanwalt Sven Richwin
Berlin
richwin@kanzlei-berlin.net

Rechtsanwalt Nico Sander
Hamburg
nico@sander.legal

Rechtsanwalt Erkan Zünbül
Leipzig
kanzlei@zuenbuel.de

Am 22.02.2024 wurde auf tagesschau.de ein Artikel „Das Geschäftsmodell der Scheinväter“ (https://www.tagesschau.de/investigativ/rbb/missbrauch-vaterschaftsanerkennung-100.html) veröffentlicht, in dem inhaltlich auf eine Sendung des Politikmagazins Kontraste vom 22.02.2024 Bezug genommen wurde.

Der Artikel thematisiert, dass es in Deutschland eine Vielzahl von sog. Scheinvaterschaften gebe, dass also (deutsche) Männer die Vaterschaft von nichtdeutschen Kindern anerkennen, um so den Kindern und/oder den Müttern eine Aufenthaltsperspektive zu eröffnen. Eine Scheinvaterschaft sei es aber deswegen, weil oftmals gar keine Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater bestehe. Die Beurkundungen seien jedoch nicht mehr aufzuheben. Der Artikel suggeriert, es gäbe keine rechtliche Handhabe der Behörden gegen solche Fälle vorzugehen.

Beispielhaft wird der Fall eines deutschen Mannes aufgezeigt, der die Vaterschaft von 24 Kindern anerkannt habe und sich als mittellos darstelle. Auf Social Media gebe er sich allerdings als wohlhabend aus. Im Artikel wird ausgeführt, dass anerkennende Väter häufig Geld für die Anerkennung erhalten würden. Die Väter würden dabei auch weiterhin Sozialleistungen beziehen, wodurch dem Staat erhebliche Kosten entstünden.

Aus migrationsrechtlicher Praxis sind einige Anmerkungen zu dem Artikel notwendig, da die Rechtslage unzureichend dargestellt wird. Die Anmerkungen sind notwendig, da durch den Artikel der falsche Eindruck entsteht, dass es einen rechtsfreien Raum gebe, der schamlos ausgenutzt werden könnte.

Der Artikel vermischt zwei rechtliche Ebenen: eine familienrechtliche Ebene einerseits und eine aufenthaltsrechtliche andererseits.

Unabhängig von der Frage, ob aus familienrechtlicher Perspektive, einmal erklärte Vaterschaftsanerkennungen aufgehoben oder angefochten werden, trifft es schlicht nicht zu, dass eine Vaterschaftsanerkennung unmittelbar zu einem Aufenthaltsrecht für die Kinder oder für die Mutter eines Kindes führt. Denn nach § 27 AufenthG, der die Grundnorm für Aufenthaltstitel nach dem 6. Abschnitt des AufenthG darstellt, ist die „Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft“ Sinn und Zweck eines Aufenthaltstitels nach dem 6. Abschnitt. Dementsprechend wird von Ausländerbehörden auch eben das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft geprüft. Insofern verwundert es sehr, dass der ehemalige Richter am BVerwG derart zitiert wird, als gäbe es dieses Erfordernis nicht.

Ein Aufenthaltstitel wird also nicht erteilt, wenn die Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft gemacht wird. Dies wird durch die Ausländerbehörden auch rigoros geprüft. Gerade in Patchwork-Konstellationen, ist regelmäßig ein erheblicher Begründungsaufwand erforderlich, da – aus unserer Erfahrung – solchen familiären Konstellationen, die nicht dem klassischen Familienbild (Vater, Mutter, Kind) entsprechen, sehr skeptisch gegenüberstehen.

Weiter im Text wird ausgeführt, dass das Land Nordrhein-Westphalen im Jahr 2017 mit einem Gesetzesentwurf gescheitert sei, das Ausländerbehörden zur Kontrolle verpflichtet werden sollen, wenn durch die Vaterschaftsanerkennung das Aufenthaltsrecht der Mütter legalisiert werden soll. Dass in diesem Zusammenhang die Vorschriften der § 1597a BGB und § 85a AufenthG nicht erwähnt wurden, ist im besten Falle schlecht recherchiert. Denn die benannten Normen regeln eben diesen Umgang mit Sachverhalt, bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen Vaterschaft im Raum steht.

In § 1597a BGB Abs. 1 führt explizit aus: „Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).“

In Abs. 2 werden spezifische Gründe genannt, wann Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegen soll, bspw. auch wenn bei Mutter oder Kind eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht, vgl. § 1597a Abs. 2 Nr. 1 BGB, oder wenn eine persönliche Beziehung zwischen anerkennendem Vater und Kind nicht besteht.

Wenn die beurkundende Stelle Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung feststellt, ist das Anerkennungsverfahren auszusetzen; die örtlich zuständige Ausländerbehörde soll im weiteren dann über das vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung entscheiden.

Das im Artikel suggerierte Fehlen eines Rechtsrahmens für den Umgang mit vermeintlich missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ist schlicht falsch. Die benannten Normen bereiten in der Praxis in vielen Fällen erhebliche rechtliche Probleme für die Betroffenen, weil gerade Ausländerbehörden ausländischen Familien sehr skeptisch gegenübertreten. Insbesondere in „Patchwork“-Konstellationen kann dies zu erheblichen Problemen führen.

Dass Personen, die familiäre Bindungen in Deutschland haben, auch ein Aufenthaltsrecht erteilt wird, ist aus unserer Sicht nicht nur unproblematisch, sondern auch richtig. Ob missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen ein tatsächlich flächendeckendes Problem sind, kann empirisch nicht beurteilt werden. Dass es allerdings hier einen dringenden gesetzlichen Nachholbedarf gibt, wie der Artikel darstellt, trifft schlicht nicht zu. Die Darstellungen im benannten Artikel sind unvollständig und führen zu einem fehlerhaft reißerischen Bild.